Gesundheit
Gefährdungsanzeige schützt Arbeitnehmer
Arbeitsschutz
GDN -
Der Wandel in der Arbeitswelt hat in jüngster Vergangenheit deutlich an Tempo zugenommen – mit ihm auch die physischen und psychischen Belastungen. Wie können sich Arbeitnehmer dagegen wehren?
Wer kennt das nicht? Ständiger Personalmangel durch Krankheit, Urlaub und chronischer Unterbesetzung im täglichen beruflichen Alltag. Das führt zu Mehrarbeit. Hinzu kommt der ständige Beschuss durch Mail-Nachrichten und Chat-Informationen. Unter der ständigen hohen Belastung steigt die Gefahr von Fehlern. Etwas was Arbeitnehmer stört, denn sie wollen gute und fehlerfreie Arbeit abliefern. Immer häufiger fragen sie sich, was sie dagegen tun können, um auf diese Gefährdungen aufmerksam zu machen, damit die Arbeit erledigt werden kann und sie nicht irgendwann bei Fehlern haften müssen..Und ganz wichtig, dass sie ohne gesundheitliche Schädigungen aus Stress-Spirale herauskommen..
Ein Instrument zur Selbsthilfe kann die Gefährdungs-/Überlastungsanzeige sein, die aber in keinem Gesetz geregelt ist. Geregelt ist in § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuchen (BGB), den Arbeitgeber auf Überbelastungen und Gefährdungen hinzuweisen sind, um drohenden Schaden abzuwehren. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht. Er muss Gefahr für Leben und Gesundheit verhindern.
Die Gestaltung einer Gefährdungsanzeige ist grundsätzlich frei, aber es ist zu empfehlen, die schriftliche Form zu wählen. Adressat ist die Geschäftsführung, der direkte Vorgesetzte sollte in Kopie gesetzt werden.
Die Gestaltung einer Gefährdungsanzeige ist grundsätzlich frei, aber es ist zu empfehlen, die schriftliche Form zu wählen. Adressat ist die Geschäftsführung, der direkte Vorgesetzte sollte in Kopie gesetzt werden.
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